Energieausweis

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Grundlage ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbatrer Energien

zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020

Welche Änderungen gibt es?

Der Energieausweis wird als Bestandteil des Miet- oder Kaufvertrages gesetzlich
vorgeschrieben und ist potenziellen Käufern spätestens bei der Besichtigung vorzulegen.
Der Kauf- / Mietinteressent erhält einen Überblick über den aktuellen und möglichen
energetischen Zustand der Immobilie.

Für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 gebaut wurden, ist der
bedarfsorientierte
Ausweis zur Pflicht. 

Bei größeren Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen kann der Eigentümer dagegen zwischen
verbrauchs- und bedarfsorientiertem Ausweis frei wählen.
Die Laufzeit des Energieausweises beträgt zehn
Jahre. ( GEG)

Der am
Bedarf ausgerichtete Energieausweis liefert Mietern und Käufern von Wohnungen oder
Häusern Informationen über den Gebäudezustand, Öl- oder Gasverbrauch (Energieverbrauch),
Wärmedämmung sowie Anreize für die Sanierung - es wird nach einem normierten Verfahren
der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/m2 ermittelt. Durch die Anwendung eines normierten
Verfahrens, ist eine Klassifizierung der Gebäude möglich.

Der
Verbrauchsausweis zeigt dagegen nur den reinen Energieverbrauch der aktuellen Bewohner
eines Hauses oder einer Wohnung an - es wird kein normiertes Verfahren angewendet,
eine Vergleichbarkeit von Gebäuden ist nur schwer möglich.

Beispiel:

  Quelle: dena

© 2021 by Dipl.-Ing. (FH) Michael Rink